Urlaubsmagazin

Stornobedingungen bei Ferienwohnungen & Ferienhäusern

Krankheit, unvorhergesehene Weltereignisse oder spontane berufliche Veränderungen: Es gibt viele Gründe, warum Gäste ein Ferienhaus oder die Ferienwohnung stornieren. Was müssen Sie als Vermieter oder Vermieterin wissen? Welche Rechte und welche Pflichten haben Sie, wie sieht es mit Stornokosten aus? Und was ist hinsichtlich Reservierungen zu beachten, wenn noch keine feste Buchung vorliegt? Wir haben die wichtigsten Informationen zum Thema Stornierungsbedingungen für Sie zusammengestellt. Bitte beachten Sie: Dieser Ratgeber ersetzt keine rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt.

Stornierung Ferienwohnung: Rechte und Pflichten als Vermieter

Als Vermieter haben Sie im Falle einer Stornierung zwar Rechte, aber Sie haben auch Pflichten. Es gibt Regeln, die Sie einhalten müssen, wenn Mieter vom Mietvertrag zurücktreten. Zu Ihren grundsätzlichen Rechten gehört, dass Ihnen bei einer Stornierung durch den Gast grundsätzlich der Mietpreis zusteht. Das gilt für den ursprünglich gebuchten Zeitraum. Diese Regelung gilt auch dann, wenn Sie keine separate Stornoregelung mit dem Gast getroffen haben und keine solche Vereinbarung per Vertrag vorliegt. Der Anspruch auf die Mietzahlung besteht grundsätzlich. Es gibt allerdings eine Ausnahme. Der Anspruch gilt in dem Fall, dass die Ferienunterkunft auch wirklich genutzt werden kann. Sollte die Unterkunft aufgrund von Lärm, Schimmel, Ungeziefer oder ähnlichen Ursachen nicht nutzbar sein, ist der Anspruch auf Zahlung des Mietpreises hinfällig.

Als Vermieter oder Vermieterin einer Ferienwohnung müssen Sie im Fall einer Stornierung selbst einen Nachmieter oder eine Nachmieterin suchen. Sie sind verpflichtet, Ihren ursprünglich eingeplanten Gast auf dessen oder deren Anfrage hin auch über den Fortschritt der Ersatzsuche zu informieren. Der Grund für diese Verpflichtung ist darin zu sehen, dass Sie als Vermieter oder Vermieterin ein Interesse haben, Ihre Ferienwohnung oder Ihr Ferienhaus tatsächlich zu vermieten. Bezüglich der Stornogebühren gibt es noch etwas zu beachten. Sie müssen Kosten für Strom, Telefon, Bereitstellung von Bettwäsche und dergleichen von den Stornierungsgebühren abziehen. Denn diese Kosten entstehen gar nicht erst, wenn der Gast nicht übernachtet.

Idealerweise ist Ihre Suche nach einem Urlaubsgast für den Zeitraum, den der ursprüngliche Gast storniert hat, erfolgreich. Wenn Sie den vollen Mietpreis von diesem neuen Gast verlangen, dürfen Sie Ihrem ursprünglichen Mieter oder Ihrer ursprünglichen Mieterin nur den reinen Stornierungsaufwand berechnen. Andere Kosten dürfen auf der Rechnung nicht erscheinen. Sollten Sie kurzfristig nur über Rabatte einen Urlaubsgast finden, darf die Differenz zum ursprünglich vereinbarten Mietpreis auf der Rechnung mit den Stornogebühren erscheinen.

Stornierung eines Beherbergungsvertrages aufgrund von höherer Gewalt

Sie dürfen als Vermieter oder Vermieterin für Ihre Gäste mitdenken und schon bei Abschluss des Beherbergungsvertrags eine Reiserücktrittskosten-Versicherung empfehlen. Diese Versicherung greift dann, wenn Ihr Gast eine Stornierung vornehmen muss. Die Kosten für die Ferienwohnung werden von der Versicherung übernommen. Allerdings sollten Vermieter und Vermieterinnen ihre Gäste auch darauf hinweisen, dass diese Versicherung nicht immer zahlt. Häufig sind Regelungen enthalten, dass die Versicherung nur im Falle von Krankheit oder Unfall einspringt. Rechtlich gesehen gibt es aber nur eine Ausnahme: höhere Gewalt.

Muss eine Stornierung wegen höherer Gewalt vorgenommen werden, dann handelt es sich um unvorhersehbare Ereignisse. Diese Ereignisse können weder Sie als Vermieter/Vermieterin noch Ihr Gast beeinflussen. Naturkatastrophen zählen beispielsweise dazu. Auch durch größte Sorgfalt aller Beteiligten lässt sich höhere Gewalt nicht vermeiden. Deshalb gilt in diesem Fall: Alle vertraglichen Pflichten von Mieter/Mieterin und Vermieter/Vermieterin sind aufgehoben. Ihre Gäste begleichen nur die Leistungen, die Sie vorab schon erbracht haben. Hat der Gast Vorkasse geleistet, anteilig den Mietpreis für die Ferienwohnung gezahlt oder dergleichen, dann erstatten Sie als Vermieter oder Vermieterin diese Kosten zurück.

Stornierungsgebühren berechnen

Haben Sie im Rahmen des Beherbergungsvertrags spezielle Regelungen für den Fall einer Stornierung getroffen, sind Sie daran gebunden. Sie haben immer die Möglichkeit, im Mietvertrag für die Ferienwohnung oder das Ferienhaus auch ein Rücktrittsrecht mit gesonderten Stornokosten zu vereinbaren. Wie genau diese Stornierungsgebühren bei Rücktritt vom Beherbergungsvertrag aussehen, klären Sie idealerweise mit einem Rechtsbeistand. Allerdings ist eine Staffelung üblich. Tritt Ihr Mieter oder Ihre Mieterin bis zu 49 Tage vor Mietbeginn vom Vertrag zurück, werden üblicherweise 10 Prozent des Mietpreises fällig. Im Zeitraum von 48 Tage bis 35 Tage vor Mietbeginn geht man von 30 Prozent des Mietpreises aus. Macht der Gast von seinem Rücktrittsrecht kurzfristig Gebrauch, steigen die Stornogebühren.

Bei 34 bis 21 Tage vor Mietbeginn haben Sie einen Anspruch von 60 Prozent des Mietpreises, und bis 14 Tage vor Mietbeginn werden sogar 90 Prozent des Mietpreises daraus. Diese Staffelung ist nur ein Beispiel. Selbstverständlich können Sie nach Rücksprache mit Ihrem Rechtsbeistand auch andere Staffelungen wählen. Wichtig zu wissen: Je kurzfristiger der Gast Ihnen absagt, desto höher ist Ihr Anspruch. Denn vor allem kurzfristig ist es für Sie als Vermieter oder Vermieterin schwer, einen Gast für das Ferienhaus oder die Ferienwohnung zu finden.

Die Stornorechnung mit den genau ausgewiesenen Stornokosten übergeben Sie Ihrem Gast gemeinsam mit der Korrekturrechnung. Bedenken Sie beim Aufstellen der Rechnung: Ihre Gäste nehmen nicht aus Boshaftigkeit oder zum Spaß eine Stornierung vor. Den Menschen ist natürlich bewusst, dass Ihnen als Vermieter oder Vermieterin ein finanzieller Schaden aus der Stornierung entsteht. Deshalb dürfen Sie Kulanz zeigen, wenn Ihre Gäste ihren Urlaub nicht antreten können. Damit halten Sie sich und Ihren Gästen die Option offen, zu einem späteren Zeitpunkt doch noch einen Beherbergungsvertrag abzuschließen. Und genau aus diesem Grund sollten Sie nicht den gesamten Mietpreis bei Stornierung verlangen. Die Staffelung hilft Ihren Gästen und Ihnen, die finanziellen Verluste zu verkraften.

Storno Rechnung schreiben

Wir gehen davon aus, dass Sie bereits eine Rechnung für Ihren Urlaubsgast erstellt haben und diese auch verbucht ist. Diese Rechnung müssen Sie im Falle einer Stornierung über eine Korrekturrechnung aufheben. Unbedeutend ist erst einmal, ob die Stornierung von Ihnen als Vermieter oder Vermieterin ausging oder ob Ihr Gast die Ferienwohnung oder das Ferienhaus storniert hat. Auch die Gründe, die zur Stornierung führten, sind nicht relevant. Sie haben also als Vermieter oder Vermieterin grundsätzlich die Pflicht, eine Stornierungsrechnung zur Aufhebung der ursprünglichen Rechnung zu schreiben.

Stellen Sie Stornierungskosten in Rechnung? Dann muss die Stornorechnung, also die neue Rechnung, diese Gebühren deutlich zeigen. Wie hoch genau die Stornierungsgebühren für Ihre Ferienwohnung oder ihr Ferienhaus ausfallen, hängt von Ihrer Definition des Begriffs Stornierungsgebühren ab. Klären Sie die Details besser mit Ihrem Steuerberater oder Ihrer Steuerberaterin.

Auf der Rechnung müssen alle gesetzlichen Pflichtangaben enthalten sein. Das gilt so auch für die Korrekturrechnung. Diese gesetzlichen Pflichtangaben werden ausdrücklich nicht hinfällig, nur weil sie auf der ursprünglichen Rechnung bereits angegeben waren. Und das gehört auf die Korrekturrechnung:

  • Ihr Name und Ihre Anschrift (Vermieter oder Vermieterin)
  • Name und Anschrift des Vertragspartners oder der -partnerin (Urlaubsgast)
  • das aktuelle Datum
  • das Rechnungsdatum der ursprünglich ausgestellten Rechnung
  • eine fortlaufende Korrekturrechnungsnummer
  • die Rechnungsnummer der ursprünglichen Rechnung
  • Ihre Steuernummer respektive Umsatzsteueridentifikationsnummer (Vermieter oder Vermieterin)
  • Art und Umfang der ursprünglich in Rechnung gestellten Leistung (Übernachtung, Bereitstellung von Bettwäsche, Stromkosten etc.)
  • Mietbeginn und Mietende (der sogenannte Leistungszeitpunkt, in diesem Fall die Daten von Ankunft und Abreise)
  • der Rechnungsbetrag der zu stornierenden Rechnung (hier gehört ein "Minus" vor den Betrag)
  • eine Korrektur des Steuersatzes, gegebenenfalls der Hinweis auf die Steuerbefreiung, falls es sich um ein Kleingewerbe handelt

Umsatzsteuer bei Stornierungsgebühren

Fallen bei Stornierung der Ferienwohnung oder des Ferienhauses Umsatzsteuern an? Diese Frage kann nicht eindeutig beantwortet werden. Räumen Sie als Vermieter oder Vermieterin Ihrem Gast ein Rücktrittsrecht schon im Mietvertrag ein und legen pauschale Stornierungsgebühren fest, wird auf die Stornogebühren keine Mehrwertsteuer erhoben. Dafür muss Ihr Gast die Stornierung jedoch fristgerecht vornehmen.

Es kommt aber auch immer wieder vor, dass im Beherbergungsvertrag kein Rücktrittsrecht festgelegt wurde. Manchmal verpassen Gäste auch die Fristen für das eingeräumte Rücktrittsrechts. Und es kommt vor, dass Gäste einfach nicht im Ferienhaus oder in der Ferienwohnung erscheinen. Dann stellen Sie ebenfalls eine Rechnung aus. Die Mehrwertsteuer wird in diesen Fällen erhoben. Das ist dann eine sogenannte No-Show-Rechnung. Die Rechnung heißt so, weil der Gast nicht aufgetaucht ist (die gesetzlichen Pflichtangaben müssen trotzdem auf der Rechnung erscheinen).

Alle Angaben in unseren Ratgeber Artikeln werden mit größter Sorgfalt recherchiert & geprüft. Beachten Sie jedoch dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit, Qualität oder Rechtssicherheit der zur Verfügung gestellten Informationen übernehmen.

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