Urlaubsmagazin

Rundfunkbeitrag (GEZ) bei Ferienwohnungen

Ferienwohnungen erfolgreich ohne Fernseher oder die Möglichkeit zum Streamen mittels WLAN zu vermieten, ist heute kaum mehr möglich. Schließlich möchte der Gast auch im Urlaub nicht auf Smartphone, Tablet und Laptop verzichten und mit der Familie gemütlich vor dem TV-Gerät kuscheln. Für Vermieter bedeutet dieses Angebot, dass der Rundfunkbeitrag (früher Rundfunkgebühren) fällig wird. Die gute Nachricht ist, dass es Ausnahmen von dieser Regelung gibt.

Wann müssen Sie Rundfunkgebühren zahlen?

Den Rundfunkbeitrag müssen Sie bezahlen, sobald Sie eine Zweitwohnung als Ferienwohnung an Dritte anbieten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wohnung gebucht wird oder nicht. Den für den Beitragsservice, so der neue Name der GEZ, ist der Umstand "Ferienwohnung" und nicht "Feriengast" ausschlaggebend.

Melden Sie die Ferienunterkunft nicht an oder vergessen die Überweisung, hat dies erhebliche Nachforderungen der GEZ zur Folge. Daher empfiehlt es sich, einen Abbuchungsauftrag für den Rundfunkbeitrag einzurichten.

Die beiden letzten höchstrichterlichen Urteile aus dem Jahr 2021 haben auf Ferienwohnungen kaum Auswirkungen. Im Beschluss vom 20. Juli 2021 ging es um die Erhöhung der GEZ-Gebühren, welche das Bundesverfassungsgericht bestätigt hat. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig scheint nur auf den ersten Blick für Vermieter von Ferienwohnungen von Interesse. Denn in diesem Fall ging es um Hotelzimmer, die weder mit TV und Radio noch mit einem Internetzugang (WLAN) ausgestattet sind. Da Ferienwohnungen in der Regel diese Eigenschaften nicht aufweisen, gilt das Urteil zwar, ist aber in puncto Rundfunkbeitrag ohne Belang.

Wie viel Rundfunkbeiträge müssen Sie für Ihre Ferienunterkunft zahlen?

Ob Sie einen oder mehrere Rundfunkbeiträge zahlen müssen, hängt davon ab, wie viele Ferienwohnungen Sie vermieten. Bieten Sie Ihren Gästen nur eine Wohnung an, gilt diese im Sprachgebrauch der GEZ als "erste Ferienwohnung". Diese ist beitragsfrei, unabhängig davon, ob Sie die Immobilie privat (nicht gewerblich, Kleinstunternehmer) oder gewerblich vermieten. Jede weitere Ferienunterkunft ist jedoch beitragspflichtig. Dabei ist es egal, an welchem Ort sich die Wohnung befindet.

Die Entrichtung des Rundfunkbeitrags liegt beim Vermieter, da es sich um eine fixe monatliche Abgabe handelt.

GEZ bei Ferienwohnung mit Betriebsstätte

Als Ferienwohnung mit Betriebsstätte gilt jede Immobilie, die Sie an Urlauber vermieten. Für den Rundfunkbeitrag ist die Anzahl der angebotenen Wohnungen ausschlaggebend. Handelt es sich nur um eine Immobilie, fällt diese unter die Bestimmung "Ferienwohnung ohne weitere Betriebsstätte". Vermieten Sie zwei oder mehre Wohnungen an Feriengäste, gilt folgende Regelung:

  • Die erste Ferienwohnung ist gebührenfrei.
  • Jede weitere ist gebührenpflichtig.

Keine Rolle spielt dabei, wo sich die Wohnung befindet. Deswegen greift diese Bestimmung auch, wenn

  • alle Ferienwohnungen auf Ihrem Privatgrundstück liegen,
  • sich eine Wohnung auf dem Privatgrundstück befindet und die anderen sonst wo in Deutschland sind oder
  • sich die zweite, dritte etc. Gästeunterkunft auf einer anderen Etage in einem Mehrparteienhaus befindet.

Die Höhe des Rundbeitrags beträgt ab der zweiten Unterkunft für Feriengäste monatlich ein Drittel des Beitrags für Privathaushalte. Das sind pro Monat für jede Wohnung 6,12 Euro (Stand: Dezember 2021).

GEZ bei Ferienwohnung ohne weitere Betriebsstätte

Von einer Ferienwohnung ohne weitere Betriebsstätte spricht die GEZ, wenn Sie nur eine Wohnung vermieten. Wo sich diese geografisch befindet, ist irrelevant. Ausschlaggebend ist, dass die Immobilie über einen eigenen Zugang verfügt. Beispiele sind:

  • Einliegerwohnung im eigenen Haus
  • Wohnung auf dem Bauernhof
  • Vermietung einer Nebenwohnung an Dritte an unterschiedlichen Orten
  • Vermietung der Zweitwohnung im selben Ort
  • Wohnung auf einer anderen Etage in einem Mehrparteienhaus

Nur eine Wohnung an Feriengäste zu vermieten, bedeutet für den Vermieter, dass kein Rundfunkbeitrag fällig wird. Denn die GEZ betrachtet diese eine Immobilie als "erste Ferienwohnung" der Betriebsstätte, die von der Beitragspflicht befreit ist. Sie wird der Privatwohnung zugerechnet, für welche Sie bereits Rundfunkgebühren bezahlen.

Welche Sonderregelungen bzw. Besonderheiten gibt es?

Beim Rundfunkbeitrag für Ferienwohnungen gibt es kaum Besonderheiten oder Sonderregelungen. Eine Befreiung von den Rundfunkgebühren ist nur unter einer Bedingung möglich, nämlich der vorübergehenden Schließung des Betriebs. Diese muss mindestens drei zusammenhänge Kalendermonate andauern. Außerdem müssen Sie den entsprechenden Antrag im Voraus beim Beitragsservice stellen. Beachten Sie dabei, dass "Schließung" das vollständige Stilllegen der Immobilie bedeutet.

Die Befreiung ist vorübergehend und gilt daher nur für die Dauer der Schließung. Bieten Sie die Ferienwohnungen wieder an, kommen Sie am Rundfunkbeitrag nicht vorbei.

Wo können Sie GEZ für Ferienwohnung anmelden?

Das Anmelden der Rundfunkbeiträge für Ferienwohnungen erfolgt online auf der Webseite der GEZ (http://www.rundfunkbeitrag.de) möglich. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, sich die Formulare herunterzuladen, per Hand auszufüllen und auf dem Postweg an den Beitragsservice zu schicken.

Fazit

Vermieter von Ferienwohnungen sind verpflichtet, Rundfunkbeiträge zu bezahlen. Von der Beitragspflicht ist nur die sog. "erste Ferienwohnung" ausgenommen. Wo sich diese Wohnung befindet, ist für die GEZ irrelevant. Die Höhe der Rundfunkgebühren für die zweite, dritte etc. Ferienimmobilie beträgt monatlich 6,12 Euro. Eine vorübergehende Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist nur möglich, wenn die Unterkunft für mindestens drei aufeinanderfolgende Monate geschlossen bleibt. Der Antrag ist im Voraus bei der GEZ zu stellen.

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